Landesverband Niedersächsischer Gartenfreunde e. V.
Satzung

Landesverbandes Niedersächsischer Gartenfreunde e.V.

Satzung (2015)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Landesverband Niedersächsischer Gartenfreunde e.V." im weiteren LNG genannt.

2. Der LNG hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Hannover und ist unter diesem Namen mit Nr. (7015) in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover eingetragen.

3. Der LNG ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der Zweck des LNG ist:

a) die Förderung des Kleingartenwesens, die Gestaltung von Freizeit und Erholung durch gärtnerische Betätigung sowie eine umweltfreundliche Gestaltung von Wohngebieten im Lande Niedersachsen,

b) die Förderung von Kleingartenanlagen in Grünzonen sowie die Zuordnung zu Wohngebieten und ihre Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Allgemeinheit im Lande Niedersachsen. Die Verfolgung der Belange eines zeitgemäßen Kleingartenwesens in sozialpolitischer und städtebaulicher Hinsicht, die Mitwirkung bei der Schaffung und der Erhaltung von Kleingärten und der Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere bei der Bereitstellung von Kleingärten in ausreichendem Umfang für die Bevölkerung durch entsprechende Gestaltung der Stadt- und Raumplanung,

c) die Förderung des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes i. S. d.
§ 3 Abs. I BKleingG.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) die fachliche und rechtliche Betreuung der Mitglieder,

b) die Propagierung des Anliegens der organisierten Kleingartenbewegung gegenüber der Landesregierung und der Öffentlichkeit,

c) die Herausgabe einer allen Kleingärtnern im Organisationsbereich zugehenden Zeitschrift als Organ des LNG,

d) die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder, insbesondere in der Öffentlichkeit und gegenüber den Landesbehörden,

e) die Förderung der Gesundheit der Menschen, des Umweltschutz und die Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit in Verbindung mit den Kreis-, Stadt- und Bezirksverbänden.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Auf Beschluss des Gesamtvorstandes können den Mitgliedern des Vorstandes pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattungen der Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleiben davon unberührt.

4. Der Verein ist selbstlos tätig.

Der LNG dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 01.04.1983 und der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung (Abschnitt: steuerbegünstigte Zwecke).

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Einnahmen und das Vermögen des LNG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des LNG. Der LNG ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

5. Das Emblem des Verbandes besteht aus einem ovalen Symbol, in dessen Mitte die gewöhnliche Küchenschelle (Pulsatilla vulgaris) dargestellt und das Namenskürzel LNG enthalten sind.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied können rechtsfähige Bezirks-, Kreis-, Stadtverbände und in besonderen Fällen einzelne Vereine werden, deren Satzung den Zweck und Aufgaben des LNG entspricht.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten über den Antrag zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Erfolgt eine Ablehnung, kann der Antragsteller beim Gesamtvorstand innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand verbandsintern endgültig. Die Entscheidungen sind dem nächsten Verbandstag mitzuteilen.

3. Satzung und Beschlüsse sind für alle Mitglieder mit ihrer Aufnahme verbindlich.

4. Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt oder mit der Ehrennadel des Verbandes ausgezeichnet werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitgliedsverbände sind selbständig. Sie ordnen ihre Angelegenheit unter Beachtung der Satzung des LNG. Sie verpflichten sich für die Durchführung des Verbandszweckes zu wirken.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten. Ist ein Mitglied mit mehr als 2/3 seines Jahresbeitrages im Rückstand, ruhen seine Rechte.

3. Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Kosten sind bis zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten, soweit sich aus der Rechnung keine andere Zahlungsfrist ergibt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

a) Austritt zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres,

b) Ausschluss

c) Verlust der Rechtsfähigkeit.

Der Austritt ist schriftlich bis zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres zu erklären.

2. Ein Mitglied kann durch den Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden, ins besonders wenn es gegen die Interessen des LNG, gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse verstößt. Das Mitglied ist zu hören. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats beim Vorstand Einspruch einlegen. Über ihn entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist innerhalb von sechs Wochen Beschwerde zum nächsten Verbandstag möglich. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch die Amtszeit aller Mitglieder dieses Verbandes/Vereines im Vorstand oder als Revisor im LNG.

§ 6 Organe des Landesverbandes

1. Verbandsorgane sind:

a) der Verbandstag

b) der Gesamtvorstand

c) der Vorstand


A. Gemeinsame Vorschriften

§ 7 Einberufung und Leitung der Sitzungen

1. Der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter beruft die Sitzungen der
Verbandsorgane ein.

2. Die Sitzungen des Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden von dem
hierzu berufenen Vorstandsmitglied geleitet.

3. Die Leitung des Verbandstages wird in der Geschäftsordnung dieses Organes festgelegt.

§ 8 Beschlussfassung

1. Die Verbandsorgane entscheiden durch Beschluss.

2. Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn ihr Gegenstand in der Tagesordnung enthalten ist oder durch Beschluss noch in die Tagesordnung aufgenommen wurde.

3. Beschlüsse der Organe des LNG bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Organe sind unabhängig der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

4. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der Erschienenen des Verbandstages.

Änderungen des Verbandszweckes und Auflösung des LNG bedürfen einer ¾ Mehrheit der Vorstandsmitglieder, Gesamtvorstandsmitglieder und Delegierten des Verbandstages.

§ 9 Wahlen

1. Für Wahlen hat der Verbandstag einen Wahlausschuss zu bestellen, der auch die Tätigkeit einer Mandatsprüfungskommission ausübt.

2. Gewählt ist, wer in einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.

3. Wählbar ist jede natürliche Person, auch wenn sie nicht am Verbandstag anwesend ist, sofern seine Zustimmung für ihre Kandidatur vorliegt.

§ 10 Niederschriften

1. Über die Sitzungen der Verbandsorgane und über die Wahlen sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschriften sind in der folgenden Sitzung vom entsprechenden Verbandsorgan zu bestätigen.

2. Niederschriften über die Sitzungen sollen allen Mitgliedern der jeweiligen Organe innerhalb eines Monats zugesandt werden.

3. Gegen den Inhalt der Niederschrift kann von den Mitgliedern innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich ein zu begründender Einspruch erhoben werden, der an den Vorstand zu richten ist. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, so entscheidet hierüber der Gesamtvorstand des LNG auf seiner nächsten Sitzung.


B. Einzelvorschriften über die Verbandsorgane

§ 11 Der Verbandstag des LNG

1. Der Verbandstag ist das oberste Organ des LNG und tritt auf Beschluss des Gesamtvorstandes alle drei Jahre zusammen. Zum Verbandstag ist mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

Der Verbandsvorstand kann die Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages verlangen, wenn 3/4 seiner Mitglieder das beschließen.

Wenn 1/4 der Mitglieder schriftlich den Vorstand aufgefordert hat, ist ein außerordentlicher Verbandstag einzuberufen.

2. Der Verbandstag setzt sich zusammen aus:
a) den Delegierten der Mitgliedsverbände und
b) den Mitgliedern des Gesamtvorstandes.

3. Die Delegierten werden von den Mitgliedsverbänden entsandt. Dabei entfallen auf

bis zu 1.000 Mitglieder 1 Delegierter
bis zu 2.000 Mitglieder 2 Delegierte
bis zu 3.000 Mitglieder 3 Delegierte
bis zu 4.000 Mitglieder 4 Delegierte
bis zu 5.000 Mitglieder 5 Delegierte
bis zu 10.000 Mitglieder 7 Delegierte
bis zu 15.000 Mitglieder 9 Delegierte
bis zu 20.000 Mitglieder 11 Delegierte
bis zu 25.000 Mitglieder 12 Delegierte.

Die Delegiertenzahl bestimmt sich nach der Anzahl der Mitglieder die dem LNG bis zum 31. Jan. des laufenden Kalenderjahres, in dem der Verbandstag stattfindet, gemeldet wurden.

4. An den Verbandstagen können die Ehrenmitglieder des Verbandes teilnehmen.

5. Anträge zum Verbandstag sind schriftlich spätestens sechs Wochen vorher beim Vorstand einzureichen.

6. Der Verbandstag beschließt über alle grundlegenden Aufgaben des LNG, die Satzung und Satzungsänderungen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Dem Verbandstag obliegen insbesondere:

a) die Genehmigung der Jahresgeschäftsberichte und der Kassenberichte;

b) die Entlastung des Vorstandes;

c) die Wahl der Vorstandsmitglieder;

d) die Wahl der Revisoren;

e) die Auflösung des Landesverbandes;

f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 12 Der Gesamtvorstand des Landesverbandes

1. Gesamtvorstand besteht aus

dem Vorstand des LNG
den Vorsitzenden der Mitgliedsverbände oder deren Vertreter im Amt
zusätzlich aus den Delegierten der Mitgliedsverbände wobei

bis 2.000 Mitglieder 1 Delegierter
von 2.000 - 5.000 Mitglieder 2 Delegierte
von 5.000 - 10.000 Mitglieder 3 Delegierte
von 10.000 - 25.000 Mitglieder 8 Delegierte hinzukommen.

An seinen Sitzungen nimmt mindestens ein Revisor mit beratender Stimme teil.

2. Der Gesamtvorstand beschließt über

  1. den jährlichen Geschäfts- und Kassenbericht,

    die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und erforderlichen Umlagen. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus, kann der Gesamtvorstand die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zum ½ fachen des Jahresbeitrages ausmachen. Hierfür ist eine Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Gesamtvorstandes erforderlich.

  2. den Haushaltsvoranschlag;

  3. die Aufnahme von Darlehn;

  4. Einsprüche zur Aufnahme und zum Ausschluss von Mitgliedern;

  5. Inhalte und Inkraftsetzen von Ordnungen und Richtlinien des LNG;

  6. Mitgliedschaft und Mitarbeit des LNG in nationalen und internationalen Gremien, Organisationen, Vereinen oder Stiftungen;

  7. Die Höhe der den Vorstandsmitgliedern gewährten pauschalierten Aufwandsentschädigung.

3. Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich auf Einladung des Vorstandes zusammen. Sofern in den Geschäftsjahren Verbandstage stattfinden, tritt der Gesamtvorstand mindesten einmal im Jahr auf Einladung des Vorstandes zusammen.

Der Vorstand muss die Einladung aussprechen, wenn 1/4 der Mitgliedsverbände dies wünscht.

§ 13 Der Vorstand

1. Dem Vorstand gehören an:

  1. der Präsident

  2. der Vizepräsident

  3. der Schatzmeister

  4. der Schriftführer

  5. der Landesgartenfachberater

  6. zwei weitere Vorstandsmitglieder

Die unter 1 bis 5 genannten Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB.

2. Der Vorstand führt die Verbandsgeschäfte, soweit sie nicht anderen Organen des LNG vorbehalten sind.

3. Je zwei der in Absatz 1 Absatz 2 genannten Vorstandsmitglieder (1a bis 1e) sind gemeinschaftlich zur Vertretung des LNG i. S. d. § 26 BGB berechtigt, wobei jeweils der Präsident oder der Vizepräsident mitzuwirken haben.

§ 14 Zugehörigkeit zum Vorstand

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verbandstag auf drei Jahre gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.

2. Ist ein Vorstandsamt unbesetzt, so kann es für die Zeit bis zum nächsten Verbandstag durch ein vom Gesamtvorstand zu ernennendes Mitglied besetzt werden, wenn die Amtsperiode des nicht gefundenen oder ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes noch mehr als sechs Monate dauern würde.

Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsposten besetzt sind oder in der Zeit zwischen den Wahlen besetzt bleiben.

3. Der Vorstand tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal in zwei Monaten.

Der Vorstand wird vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten in Textform oder fernmündlich mit nachfolgender Bestätigung in Textform einberufen. Auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder muss innerhalb von drei Wochen mit einer Frist von drei Wochen einberufen werden.

4. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, Veranstaltungen der Mitgliedsverbände zu besuchen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

§ 15 Finanzielle Mittel

1. Der LNG finanziert sich aus:

a) Beiträgen der Mitgliedsverbände;

b) Umlagen;

c) Zuwendungen und Spenden.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, entsprechend ihrer Verbandsstärke die vom Verbandstag beschlossenen Beiträge fristgerecht zu bezahlen. Die Zahlungsweise und die Verzugsfolgen regelt die Kassenordnung. Mit der Zahlung der Beiträge erhalten die Mitglieder das Recht, Leistungen des Landesverbandes in Anspruch zu nehmen und mit allen Organen des Verbandes zusammen zu arbeiten.

3. Die finanziellen und materiellen Mittel des Landesverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sie sind durch den Schatzmeister zu verwalten. Dazu hat dieser die Kassen- und Nachweisführung, sowie das Belegwesen nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Buchhaltung zu führen und, soweit die Führung Dritten überlassen wird, anzuleiten und zu kontrollieren.

§ 16 Revision

  1. Der Verbandstag wählt auf die Dauer von drei Jahren 2 Revisoren und
    3 Stellvertreter.

  2. Die Revisoren haben die Verbandsgeschäfte (Kassenführung, Buchhaltung und Jahresabschluss) zu prüfen. Sie stellen fest, ob der Vorstand sich bei der Führung der Geschäfte an die Satzung sowie die Beschlüsse des Verbandstages und des Gesamtvorstandes gehalten hat. Mindestens einmal im Jahr haben sie die Kasse unangemeldet zu prüfen.

  3. Die Revisoren haben die Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich niederzulegen und sie jährlich dem Gesamtvorstand sowie dem Verbandstag zur Kenntnis zu bringen.

§ 17 Verwendung des Verbandsvermögens

1. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des LNG keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Bei Auflösung des LNG oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Niedersachsen, das es unmittelbar und ausschließlich für das Kleingartenwesen zu verwenden hat.

4. Die Mitglieder haften nur mit der Höhe Ihrer Beitragsverpflichtung.

§ 18 Satzungsänderungen durch den Vorstand

Der Vorstand wird ermächtigt, eine aus gesetzlichen und steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind hierüber unverzüglich zu verständigen.

§ 19 Schlussvorschriften

Diese Satzung wurde am 3. Februar 1996 von der Gründungsversammlung des LNG beschlossen und vom Vorstand entsprechend § 18
am 19. April 1996 auf Verlangen des Registergerichtes in den §§ 11, 13 und 14 redaktionell geändert.

Der Verbandstag stimmte am 22. November 1997 den Änderungen zu und beschloss Veränderungen in den §§ 1, 2, 17.
Der Verbandstag am 25. November 2000 hat Änderungen in den §§ 2, 13 und 16 beschlossen.
Der Verbandstag am 15. November 2003 hat Änderungen in den §§ 11 und 12 beschlossen.
Der Verbandstag am 24. März 2012 hat die Änderungen in den §§ 2,12 und 14 beschlossen.
Der Verbandstag am 25.04.2015 hat die Änderungen in den §§ 2, 8, 9, 11, 12, 13, 14 und 17 beschlossen.